§ 64 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen
§ 64 NRiG – Verbot der Amtsausübung
Mitglieder von Richtervertretungen, denen die Führung der Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, können ihr Amt in der Richtervertretung nicht ausüben.