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§ 64 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 64 NRiG – Verbot der Amtsausübung

Mitglieder von Richtervertretungen, denen die Führung der Amtsgeschäfte gemäß § 35 DRiG vorläufig untersagt ist, können ihr Amt in der Richtervertretung nicht ausüben.