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§ 63 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünftes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Geschäftsordnung, Einigungsstellen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 63 NRiG – Wahlperiode

(1) 1Die Wahlperiode der Richtervertretungen dauert vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Ende der Wahlperiode der bisherigen Richtervertretung. 3Werden Richtervertretungen oder einzelne Mitglieder im Laufe einer Wahlperiode gewählt, so endet ihre Amtszeit mit Ablauf der Wahlperiode der Richtervertretung.

(2) 1Richtervertretungen führen ihre Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, Richterräte und Amtsgerichtsrichtervertretungen jedoch längstens für die Dauer von zwei Monaten. 2Ein Richterrat oder Präsidialrat, dessen Amtszeit vorzeitig endet, führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats oder Präsidialrats weiter.