Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 56 NRiG – Stellvertretung und Folgen eines Ausscheidens von Mitgliedern

(1) 1Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter an seine Stelle. 2Ist ein Mitglied aus dem Präsidialrat ausgeschieden oder ausgeschlossen, so gilt dasselbe für die Zeit bis zum Eintritt eines nachfolgenden Mitglieds.

(2) 1Stellvertreterin oder Stellvertreter eines gewählten vorsitzenden Mitglieds (§ 52 Abs. 2) ist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident mit der zweithöchsten Stimmenzahl. 2Stellvertreterin oder Stellvertreter eines nicht gewählten vorsitzenden Mitglieds (§ 48 Abs. 2 und 3) ist seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter im Amt. 3Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der anderen Mitglieder sind die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

(3) 1Scheidet ein gewähltes vorsitzendes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so übernimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Absatz 2 Satz 1 das Amt. 2Dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter wird die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Scheidet ein anderes Mitglied des Präsidialrats aus oder übernimmt es das Amt des vorsitzenden Mitglieds, so folgt als Mitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach, mit deren oder dessen Eintritt der Präsidialrat den Vorschriften in § 47 und § 52 Abs. 3 bis 5 entspricht.

(4) Sind das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung (Absatz 2 Satz 1 oder 2) verhindert, so werden die Aufgaben von der Person nach Absatz 3 Satz 2 und bei deren Verhinderung von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied wahrgenommen.