§ 54 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte
§ 54 NRiG – Ausscheiden aus dem Präsidialrat
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.