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§ 51 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 51 NRiG – Wahlvorschläge

(1) Für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Bezirk jedes Oberlandesgerichts enthalten.

(2) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut, so soll jede Stufe auf einem Wahlvorschlag durch mindestens zwei planmäßig in Gerichten dieser Stufe tätige Bewerberinnen oder Bewerber vertreten sein.

(3) Sind in einer Gerichtsbarkeit mehrere Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten vorhanden, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten enthalten.

(4) Sind mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden, so werden alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel aufgeführt.