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§ 50 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 50 NRiG – Wählbarkeit

(1) In den Präsidialrat können nur Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Beginn der Wahlperiode insgesamt mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit sind.

(2) 1Wer an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. 2Wird das Mitglied eines Präsidialrats im Sinne des Satzes 1 abgeordnet, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus, wenn die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Richterin oder der Richter nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an das bisherige Gericht zurückkehrt.