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§ 5 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 5 NRiG – Dienstliche Beurteilungen, Erprobung

(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) 1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters. 2Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten. 3Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) 1Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) 1Das Justizministerium bestimmt durch Verordnung die Grundsätze für Beurteilungen sowie das Beurteilungsverfahren, insbesondere

  1. 1.

    Inhalt und Maßstab der Beurteilung,

  2. 2.

    das Bewertungssystem,

  3. 3.

    die Zuständigkeiten,

  4. 4.

    die Zeitpunkte der Regelbeurteilungen,

  5. 5.

    Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit,

  6. 6.

    die Beurteilungsanlässe,

  7. 7.

    die Beurteilungsgrundlagen sowie

  8. 8.

    die Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung.

2In der Verordnung ist die Erstellung eines Beurteilungsspiegels zu den Regelbeurteilungen in regelmäßigen Abständen vorzusehen.

(5) 1Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt eine Erprobung voraus. 2Das Nähere bestimmt das Justizministerium durch Verordnung. 3Satz 1 gilt nicht für die Übertragung des Amtes als Richterin oder Richter am Finanzgericht. 4In der Verordnung nach Satz 2 können weitere Ämter von dem Erfordernis einer Erprobung ausgenommen werden.

(6) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.