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§ 49 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 49 NRiG – Wahlvorschriften

1Soweit die §§ 50 bis 52 nichts anderes bestimmen, gelten für die Wahl der Präsidialräte die Vorschriften über die Wahl der Hauptrichterräte und, soweit Hauptrichterräte nicht gebildet werden, die Vorschriften über die Wahl der Richterräte einschließlich des § 30 entsprechend. 2Werden der Hauptrichterrat oder der Richterrat und der Präsidialrat gleichzeitig gewählt, so führen die für die Wahl des Hauptrichterrats oder des Richterrats zuständigen Wahlvorstände auch die Wahl des Präsidialrats durch.