§ 47 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte
§ 47 NRiG – Zusammensetzung der Präsidialräte
(1) Der Präsidialrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied und bei
- 1.
der ordentlichen Gerichtsbarkeit sechs,
- 2.
der Verwaltungsgerichtsbarkeit vier,
- 3.
der Sozialgerichtsbarkeit vier,
- 4.
der Arbeitsgerichtsbarkeit vier und
- 5.
der Finanzgerichtsbarkeit zwei
weiteren Richterinnen oder Richtern.
(2) In dem Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll jeder Oberlandesgerichtsbezirk durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.
(3) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut, so soll jede Stufe durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; dabei bleibt das vorsitzende Mitglied außer Betracht.