Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 47 NRiG – Zusammensetzung der Präsidialräte

(1) Der Präsidialrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit als vorsitzendem Mitglied und bei

  1. 1.

    der ordentlichen Gerichtsbarkeit sechs,

  2. 2.

    der Verwaltungsgerichtsbarkeit vier,

  3. 3.

    der Sozialgerichtsbarkeit vier,

  4. 4.

    der Arbeitsgerichtsbarkeit vier und

  5. 5.

    der Finanzgerichtsbarkeit zwei

weiteren Richterinnen oder Richtern.

(2) In dem Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit soll jeder Oberlandesgerichtsbezirk durch mindestens ein Mitglied vertreten sein.

(3) Ist eine Gerichtsbarkeit mehrstufig aufgebaut, so soll jede Stufe durch mindestens ein Mitglied vertreten sein; dabei bleibt das vorsitzende Mitglied außer Betracht.