§ 44 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Präsidialräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Präsidialräte
§ 44 NRiG – Bildung von Präsidialräten
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit wird je ein Präsidialrat gebildet.