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§ 42 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Richtervertretungen → Drittes Kapitel – Amtsgerichtsrichtervertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 42 NRiG – Beteiligung und Aufgabe der Amtsgerichtsrichtervertretungen

1In allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und den in den §§ 20 und 21 genannten personellen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter eines nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichts ist neben dem Richterrat, der bei dem Landgericht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 zugleich für die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte gebildet ist, die Amtsgerichtsrichtervertretung zu beteiligen. 2Sie hat die Aufgabe, sich für die Interessen der Richterinnen und Richter einzusetzen.