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§ 41 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Richtervertretungen → Drittes Kapitel – Amtsgerichtsrichtervertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 41 NRiG – Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretungen

(1) An einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht werden eine Richterin oder ein Richter als Amtsgerichtsrichtervertretung sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(2) Für die Wahl gilt § 37 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass nur die Leitung des Amtsgerichts nicht wählbar ist und bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ein Wahlvorschlag von mindestens zwei wahlberechtigten Richterinnen oder Richtern unterzeichnet sein muss.