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§ 40 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Vierter Abschnitt – Verfahren der Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 40 NRiG – Teilnahme von Richterinnen und Richtern an Personalversammlungen

An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte können die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teilnehmen.