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§ 21 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 21 NRiG – Benehmen

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen des Benehmens mit dem Richterrat:

  1. 1.

    Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit mit deren oder dessen Zustimmung, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert,

  2. 2.

    Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit, wenn nicht nach § 45 der Präsidialrat zu beteiligen ist,

  3. 3.

    Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,

  4. 4.

    Übertragung von ständigen oder umfangreichen Verwaltungsaufgaben,

  5. 5.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen für die Verwaltung,

  6. 6.

    Anordnung von Organisationsuntersuchungen,

  7. 7.

    Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,

  8. 8.

    Abschluss von Zielvereinbarungen im Rahmen der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17a der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung - LHO -), an denen die oberste Dienstbehörde oder die in § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 7 und 8 genannten Obergerichte beteiligt sind,

  9. 9.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  10. 10.

    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen und

  11. 11.

    allgemeine Regelungen, wenn sie nicht in § 20 oder den Nummern 1 bis 10 aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG sind oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(2) Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt nicht für Maßnahmen, die die Gerichtsleitung oder deren ständige Vertretung bei Gerichten mit sechs oder mehr Richterplanstellen betreffen.