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§ 19a NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Erster Abschnitt – Bildung, Aufgaben und Zuständigkeit der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 19a NRiG – Wirtschaftsausschuss

(1) 1In Gerichten stehen die Rechte des Personalrats nach § 60a NPersVG dem Personalrat und dem Richterrat zu. 2Beantragt nur einer der beiden Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, nimmt er die Rechte allein wahr. 3Beantragen beide Räte die Bildung eines Wirtschaftsausschusses oder schließt sich einer dem früher gestellten Antrag des anderen an, üben sie die Rechte gemeinsam aus.

(2) 1§ 60a Abs. 4 Satz 1 NPersVG gilt mit der Maßgabe, dass dem Wirtschaftsausschuss mindestens ein Mitglied jedes Rates angehört, der entweder die Bildung des Wirtschaftsausschusses beantragt oder sich dem Antrag des anderen Rates angeschlossen hat. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 gilt § 60a Abs. 4 Satz 5 NPersVG mit der Maßgabe, dass die Mitglieder für die Dauer derjenigen Amtszeit bestimmt werden, die früher endet.

(3) An Amtsgerichten, die nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt sind, tritt die Amtsgerichtsrichtervertretung an die Stelle des Richterrates.

(4) Beschäftigte nach § 60a NPersVG sind die bei dem Gericht tätigen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ausgenommen sind die den Gerichten zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare.