§ 13 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 13 NRiG – Aufgabenzuweisung
Richterinnen und Richtern kann
- 1.
nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes die Leitung einer Jugendarrestanstalt und
- 2.
der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
übertragen werden.