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§ 13 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 13 NRiG – Aufgabenzuweisung

Richterinnen und Richtern kann

  1. 1.

    nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes die Leitung einer Jugendarrestanstalt und

  2. 2.

    der Vorsitz in einem Umlegungsausschuss nach der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

übertragen werden.