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§ 103 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 103 NRiG – Vorläufige Untersagung der Amtsführung

(1) 1Über die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 DRiG) und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 2Der Antrag kann auch schon vor der Einleitung des Versetzungsverfahrens oder des Prüfungsverfahrens gestellt werden. 3Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) 1Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, die einer Richterin oder einem Richter das Führen der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt, tritt nach Ablauf von drei Monaten außer Kraft, wenn nicht bis dahin das Versetzungs- oder das Prüfungsverfahren gegen die Richterin oder den Richter eingeleitet wird.