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§ 10 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 10 NRiG – Höchstdauer des Urlaubs

1Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 bewilligten Urlaubszeiten dürfen insgesamt die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. 2Satz 1 findet bei Urlaub nach § 8 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.