§ 10 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 10 NRiG – Höchstdauer des Urlaubs
1Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 bewilligten Urlaubszeiten dürfen insgesamt die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. 2Satz 1 findet bei Urlaub nach § 8 Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Richterin oder dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.