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§ 36 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NRG
Gliederungs-Nr.: 403
Normtyp: Gesetz

§ 36 NRG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.