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§ 13 NRG - Spaliervorrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Amtliche Abkürzung
NRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
403

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, dass gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.