Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 NRettDG – Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung

(1) 1Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Trägers des Rettungsdienstes bildet den Rettungsdienstbereich. 2Rettungsdienstbereich für die Luftrettung ist das Gebiet des Landes.

(2) 1Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich den Rettungsdienst sicherzustellen. 2Benachbarte kommunale Träger sollen zusammenarbeiten, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. 3Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(3) 1Zuständig für einzelne Leistungen des Rettungsdienstes ist der Träger des Rettungsdienstes, in dessen Rettungsdienstbereich der Ort liegt, an dem

  1. 1.

    der Verletzte, Kranke oder Hilfsbedürftige erstmalig versorgt oder aufgenommen oder

  2. 2.

    das in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Gut aufgenommen

werden soll (Einsatzort). 2Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 2 Satz 2 können Ausnahmen vereinbart werden.

(4) 1Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass die erforderlichen Rettungswachen (§ 8) und Rettungsmittel (§ 9) vorhanden sind. 2Intensivtransportwagen sollen von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten werden, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages dient. 3Jeder kommunale Träger stellt darüber hinaus für seinen Rettungsdienstbereich sicher, dass eine Rettungsleitstelle (§ 6) und eine örtliche Einsatzleitung (§ 7) vorhanden sind. 4Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsleitstelle, der Rettungswachen und der Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen. 5Rettungsmittel der gleichen Zweckbestimmung müssen innerhalb eines Rettungsdienstbereichs in Ausstattung und Ausrüstung einheitlich sein.

(5) Werden Intensivtransportwagen nicht von mehreren kommunalen Trägern gemeinsam vorgehalten, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 vorliegen, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen treffen.

(6) 1Jeder Träger des Rettungsdienstes stellt im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Kostenträger) für seinen Rettungsdienstbereich einen Plan auf, aus dem sich ergibt, wie eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sichergestellt werden soll. 2Der Plan ist regelmäßig fortzuschreiben.