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§ 30 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NRettDG – Verordnungsermächtigungen

Das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    die Zahl, Ausbildung und Fortbildung der in Rettungsleitstellen, örtlichen Einsatzleitungen, Rettungswachen und auf Rettungsmitteln einsatzbereit zu haltenden Personen,

  2. 2.

    einheitliche Maßstäbe zur Bemessung des sich aus § 2 ergebenden Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes,

  3. 3.

    die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und

  4. 4.

    Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes für bestimmte Beförderungsfälle allgemein (insbesondere für das Tätigwerden mit Fahrzeugen eines Krankenhausträgers außerhalb seines Krankenhausgeländes oder eines Betriebes außerhalb des Werksgeländes, für Rücktransporte einer Person an ihren Wohnort) oder für den Einzelfall, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und Sicherstellung von Leistungen des Rettungsdienstes nicht gefährdet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.