Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NRettDG – Träger des Rettungsdienstes

(1) Träger des Rettungsdienstes sind

  1. 1.

    das Land für die Luftrettung und

  2. 2.

    im Übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).

(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.