§ 3 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Rettungsdienst → 1. Abschnitt – Aufgabe, Aufbau und Durchführung
§ 3 NRettDG – Träger des Rettungsdienstes
(1) Träger des Rettungsdienstes sind
- 1.
das Land für die Luftrettung und
- 2.
im Übrigen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven, Göttingen, Hameln und Hildesheim für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich (kommunale Träger).
(2) Der Rettungsdienst obliegt diesen kommunalen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.