§ 19 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 1. Abschnitt – Genehmigungspflicht und zuständige Behörde
§ 19 NRettDG – Genehmigungspflicht
1Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. 2Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. 3Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.