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§ 98 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Achter Teil – Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden → 2. Abschnitt – Verwaltungsbehörden

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 98 NPOG – Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

1Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 97 wird die Fachaufsicht wahrgenommen von

  1. 1.

    der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde gegenüber den Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien und großen selbständigen Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen sowie gegenüber den Polizeibehörden und den sonstigen Verwaltungsbehörden,

  2. 2.

    den Landkreisen und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie

  3. 3.

    der Region Hannover und der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde als oberste Fachaufsichtsbehörde gegenüber den übrigen regionsangehörigen Gemeinden.

2Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.