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§ 33a NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 33a NPOG – Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben über

  1. 1.

    eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,

  2. 2.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat oder eine schwere organisierte Gewalttat begehen wird,

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

  4. 4.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt, oder

  5. 5.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. 1.

    technisch sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

  2. 2.

    eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht ausreichend ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu gewährleisten.

(3) 1Bei Eingriffen nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. 1.

    an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

  2. 2.

    die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

2Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 3Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  4. 4.

    im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

  5. 5.

    der Sachverhalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 oder 5 auch die Tatsachen, aus denen sich die besondere Gefahrennähe der betroffenen Person ergibt, und

  6. 6.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde beginnt mit Zugang der Unterrichtung nach § 30 Abs. 4.

(6) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 5 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft. 7In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 8Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 7 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(7) 1Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. 3Die Polizei hat den Diensteanbietern eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren.