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§ 16a NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 16a NPOG – Meldeauflage

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können anordnen, dass sich eine Person nach Maßgabe der Anordnung auf einer Polizeidienststelle vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird.

(2) 1Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. 3Die Anordnung oder die Verlängerung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen. 4Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 5Eine Verlängerung über insgesamt drei Monate hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde oder Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 6Im Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  3. 3.

    der Sachverhalt und

  4. 4.

    eine Begründung.

7Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 9Hat sich die betroffene Person nach Maßgabe der Anordnung nicht mehr als einmal im Monat auf einer Polizeidienststelle vorzustellen, so beträgt die Höchstdauer der Anordnung und Verlängerung abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils sechs Monate; der richterlichen Anordnung nach den Sätzen 5 bis 8 bedarf es in diesen Fällen erst bei einer Verlängerung über insgesamt sechs Monate hinaus.