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§ 12a NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 12a NPOG – Gefährderansprache, Gefährderanschreiben

(1) 1Verursacht eine Person eine Gefahr oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, so können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die Person zum Zweck der Abwehr der Gefahr oder der Verhütung der Straftat ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben). 2Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden.

(2) 1Bei einer minderjährigen Person darf eine Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden, es sei denn, durch deren oder dessen Anwesenheit würde der Zweck der Maßnahme gefährdet. 2In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. 3Ein an eine minderjährige Person gerichtetes Gefährderanschreiben ist zugleich deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zuzuleiten.