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§ 2 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NPflegeG – Landespflegebericht

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium erstellt für das Gebiet des Landes einen räumlich gegliederten Bericht über den Stand sowie die bisherige und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung (Landespflegebericht). Der Landespflegebericht enthält Vorschläge zur Weiterentwicklung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur und zu deren Anpassung an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur. Er enthält auch Vorschläge, wie durch Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation sowie der häuslichen Pflege Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit vermieden, verlangsamt oder vermindert werden sollen. Bei Erstellung des Landespflegeberichts sind die örtlichen Pflegeberichte nach § 3, die Pflegestatistiken nach § 109 SGB XI sowie unter Heranziehung wissenschaftlicher Begleitung der aktuelle Stand der pflegewissenschaftlichen Forschung zu berücksichtigen. Der Landespflegeausschuss ist anzuhören.

(2) Der Landespflegebericht ist alle vier Jahre, nächstmalig im Jahr 2024, fortzuschreiben.

Zu § 2: Neugefasst durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).