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§ 11 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NPflegeG – Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen

Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über

  1. 1.

    das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 9 bis 10a sowie die Dauer der Förderung,

  2. 2.

    den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b,

  3. 3.

    die Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen nach § 8 Abs. 1,

  4. 4.

    Art, Höhe und Laufzeit der den Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 zuzurechnenden Aufwendungen,

  5. 5.

    die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3,

  6. 6.

    die Höhe der Pauschale nach § 9,

  7. 7.

    den Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1,

  8. 8.

    die Berechnung der Zuschüsse nach § 10, insbesondere die Verteilung der Aufwendungen auf die Tagesbeträge und die dabei zugrunde zu legende durchschnittliche Auslastung,

  9. 9.

    den Höchstbetrag der förderfähigen Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 Satz 1,

  10. 10.

    die Berechnung der Zuschüsse nach § 10a,

  11. 11.

    die Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und

  12. 12.

    die Auswahl der Pflegeplätze, für die Zuschüsse nach § 10a gewährt werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 25. 9. 2014 (Nds. GVBl. S. 266) und 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).