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§ 99 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → S i e b e n t e s  K a p i t e l – Öffentliche Schulen und Studienseminare

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 99 NPersVG – Freistellung von Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen und des Auszubildendenpersonalrats

(1) 1§ 39 Abs. 3 und 4 ist auf Schulpersonalräte nicht anzuwenden. 2Diese erhalten auf Antrag Freistellungen nach Maßgabe der folgenden Absätze. 3Die Verteilung der Freistellung auf die Mitglieder obliegt dem Schulpersonalrat; dabei entspricht bei den Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 eine Unterrichtsstunde einer Arbeitsstunde.

(2) 1Schulpersonalräte erhalten folgende Freistellungen:

in Schulen mit

bis 7 Wahlberechtigtenkeine,
8 bis20 Wahlberechtigteneine halbe Unterrichtsstunde je Woche,
21 bis25 Wahlberechtigteneine Unterrichtsstunde je Woche,
26 bis35 Wahlberechtigtenzwei Unterrichtsstunden je Woche,
36 bis65 Wahlberechtigtendrei Unterrichtsstunden je Woche,
66 bis100 Wahlberechtigtenvier Unterrichtsstunden je Woche,
101 bis150 Wahlberechtigtenfünf Unterrichtsstunden je Woche,
151 bis170 Wahlberechtigtensechs Unterrichtsstunden je Woche,
über 170 Wahlberechtigtensieben Unterrichtsstunden je Woche.

2Maßgeblich ist die Zahl der Personen, die zur Wahl des betreffenden Schulpersonalrats wahlberechtigt waren.

(3) 1§ 39 Abs. 3 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sind auf Schulstufenvertretungen nicht anzuwenden. 2Die Schulstufenvertretungen erhalten folgende Freistellungen:

1.Schulhauptpersonalrat55 vom Hundert,
2.Schulbezirkspersonalrat Braunschweig70 vom Hundert,
3.Schulbezirkspersonalrat Hannover76 vom Hundert,
4.Schulbezirkspersonalrat Lüneburg70 vom Hundert,
5.Schulbezirkspersonalrat Weser-Ems79 vom Hundert

der jeweiligen Regelstundenzahl oder regelmäßigen Arbeitszeit ihrer Mitglieder. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Mitgliedern der Schulpersonalvertretungen, denen nach Absatz 1 Satz 3 Freistellungsstunden zugeteilt worden sind, wird in der Regel eine Befreiung nach § 39 Abs. 2 nicht gewährt. 2Mitgliedern, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, sowie den Mitgliedern derjenigen Schulpersonalräte, die nach Absatz 2 keine Freistellungen erhalten, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Befreiung von dienstlichen Tätigkeiten zu gewähren, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

(5) Bei Mitgliedern von Auszubildendenpersonalräten ist § 39 Abs. 3 bis 6 nicht anzuwenden.