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§ 81 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → F ü n f t e r  A b s c h n i t t – Allgemeine Regelungen auf Landesebene

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 81 NPersVG – Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

(1) Allgemeine Regelungen über die in den §§ 65 bis 67 genannten Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde oder der Landesregierung zu vereinbaren.

(2) 1Kommt eine Vereinbarung über eine allgemeine Regelung nicht zustande, so kann die allgemeine Regelung durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen schriftlich für gescheitert erklärt haben. 2Vor der Entscheidung der Landesregierung hören die betroffenen obersten Landesbehörden ihre zuständigen Personalvertretungen an und teilen das Ergebnis der Anhörung der federführenden obersten Landesbehörde mit. 3Diese führt die Entscheidung der Landesregierung herbei und teilt ihr die Stellungnahmen der angehörten Personalvertretungen mit. 4Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung vorläufig treffen. 5Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.

(3) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 78 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.

(4) Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen ganz oder teilweise aufheben

  1. 1.

    über die in § 65 Abs. 1 und 2 sowie § 67 genannten Maßnahmen jederzeit und

  2. 2.

    über die in § 66 genannten Maßnahmen, wenn sie wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren.

(5) 1Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen.

(6) 1Absatz 5 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. 2Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident.

(7) 1Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte.