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§ 60a NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 60a NPersVG – Wirtschaftsausschuss

(1) 1Dienststellen mit in der Regel mehr als zweihundert Beschäftigten sollen auf Antrag des Personalrats einen Wirtschaftsausschuss bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle (Absatz 3) zu beraten und den Personalrat darüber zu unterrichten.

(2) 1Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zu übermitteln oder bereitzustellen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle sind

  1. 1.

    die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,

  2. 2.

    Veränderungen der Produktpläne,

  3. 3.

    beabsichtigte bedeutende Investitionen,

  4. 4.

    beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten sowie dauerhafte Privatisierungen und Aufgabenverlagerungen an Dritte,

  5. 5.

    Rationalisierungsvorhaben,

  6. 6.

    Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,

  7. 7.

    Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,

  8. 8.

    Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,

  9. 9.

    Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,

  10. 10.

    Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,

  11. 11.

    sonstige wirtschaftliche Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

(4) 1Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die Beschäftigte der Dienststelle sein müssen; darunter muss sich mindestens ein Personalratsmitglied befinden. 2Ersatzmitglieder können bestellt werden. 3Dem Wirtschaftsausschuss sollen Frauen und Männer angehören. 4Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. 5Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt und können jederzeit abberufen werden. 6§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) 1Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Vierteljahr zusammentreten. 2Er kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen. 3Der Wirtschaftsausschuss hat dem Personalrat über jede Sitzung unverzüglich und umfassend zu berichten.

(6) 1Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil. 2Sie kann sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.

(7) Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt dieser an die Stelle des Personalrats und die Gesamtdienststelle an die Stelle der Dienststelle.