Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 45 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → V i e r t e r  A b s c h n i t t – Personalversammlung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NPersVG – Befugnisse der Personalversammlung

1Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, sowie andere Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die die Dienststelle oder die Beschäftigten berühren. 2Personelle Angelegenheiten Einzelner dürfen nur behandelt werden, wenn diese zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. 3Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.