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§ 37 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → D r i t t e r  A b s c h n i t t – Geschäftsführung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 NPersVG – Kosten

(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. 2Kosten, die der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer an den in § 40 genannten Veranstaltungen entstehen, sind erstattungsfähig, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(2) 1Für Reisen, die Mitglieder des Personalrats in Erfüllung ihrer Aufgaben machen, gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienststätte die Dienststelle ist, der das Personalratsmitglied angehört. 2Die Reisen sind der Dienststelle vorher anzuzeigen.

(3) Für Mitglieder des Personalrats gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschaden entsprechend.

(4) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Dem Personalrat sind in jeder Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. 2Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet oder einem anderen zwischen Personalvertretung und Dienststelle vereinbarten elektronischen Medium veröffentlichen.