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§ 117 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

D r i t t e r  T e i l – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 117 NPersVG – Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

(1) 1Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. 2Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,

  2. 2.

    die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,

  3. 3.

    die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

  4. 4.

    die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,

  5. 5.

    die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,

  6. 6.

    die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn die oder der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,

  7. 7.

    eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, dass die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.