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§ 108 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → E l f t e s  K a p i t e l – Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 108 NPersVG – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zehnten Kapitels; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle

(1) 1Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2 und 4, der §§ 107a und 107b, des § 107c mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 sowie der §§ 107d bis 107f sinngemäß. 2Die der obersten Dienstbehörde nach § 107e vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuss.

(2) Bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ist oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes der Vorstand.

(3) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.