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§ 9 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Beschäftigung juristischer Mitarbeiter

Titel: Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: NotV
Gliederungs-Nr.: 303-1-3-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 NotV – Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die persönliche Amtsausübung des Notars nicht gefährdet und ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen. Die persönliche Amtsausübung ist in der Regel gefährdet, wenn der Notar mehr als einen juristischen Mitarbeiter beschäftigt. Sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege sind insbesondere

  1. 1.

    die Ausbildung und Beschäftigung der im Anwärterdienst Bayerns befindlichen Notarassessoren und ihre Bestellung zum Notar,

  2. 2.

    die Ausbildung und Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten einschließlich der Anwärter,

  3. 3.

    die Vermeidung des Anscheins einer gemeinschaftlichen Berufsausübung entgegen der Beschränkung des § 9 Abs. 1 BNotO,

  4. 4.

    die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren (§ 4 BNotO).

(2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn

  1. 1.

    der juristische Mitarbeiter neben der Beschäftigung beim Notar den Beruf des Rechtsanwalts, Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers ausübt oder hierfür eine berufsrechtliche Zulassung besitzt oder

  2. 2.

    durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung der im Anwärterdienst des Landes befindlichen Notarassessoren oder deren Bestellung zum Notar beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters die Ausbildung oder Beschäftigung der im Dienste der Notarkasse zur Verwendung an den einzelnen Notarstellen befindlichen Angestellten oder Anwärter beeinträchtigt werden oder

  4. 4.

    die ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit Notaren gefährdet wird oder

  5. 5.

    in der Person des juristischen Mitarbeiters Umstände vorliegen, die mit der Beschäftigung beim Notar unvereinbar sind.

(3) Die Genehmigung beinhaltet das Verbot einer Vertretung des Notars sowie anderer Notare durch den juristischen Mitarbeiter, soweit nicht die Belange einer geordneten Rechtspflege im Einzelfall die Bestellung zum Vertreter gebieten.

(4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden. Die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme oder den Widerruf bleiben im Übrigen unberührt.