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§ 4 NotV
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung der Bundesnotarordnung

Titel: Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: NotV
Gliederungs-Nr.: 303-1-3-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 NotV – Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes

(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird im Umfang von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet.

(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 17 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.

(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.