§ 8 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau
§ 8 NNatSchG – Genehmigung, Abbauverbot
(1) Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.
(2) Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.