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§ 2b NNatSchG - Rote Listen
(zu § 6 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1) notwendige Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten ("Rote Listen") und soll diese jeweils alle fünf Jahre fortschreiben.