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§ 63 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierzehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 63 NNachbG – Übergangsvorschriften

(1) Der Umfang von Befugnissen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen Rechtes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 25, 33, 40, 55, 59 und 62 - nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Einzelvereinbarungen der Beteiligten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen in Rezessen und Flurbereinigungsplänen treten außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.

(3) Ansprüche auf Zahlung auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.

(4) Geht die Verpflichtung, eine Einfriedung zu unterhalten, mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von dem einen Nachbarn auf den anderen über, so ist die Einfriedung von den bisher unterhaltspflichtigen Nachbarn innerhalb von zwei Jahren in ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Der bisher Verpflichtete kann sich auf den Übergang der Unterhaltungspflicht erst berufen, wenn er seiner Pflicht nach Satz 1 genügt hat.

(5) Geldansprüche, die am 1. Oktober 2006 noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor Ablauf der nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung berechneten Frist.