§ 57 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
§ 57 NNachbG – Nachträgliche Grenzänderungen
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.