§ 56 NNachbG - ErsatzanpflanzungenBibliographieTitelNiedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)Amtliche AbkürzungNNachbGNormtypGesetzNormgeberNiedersachsenGliederungs-Nr.40400010000000Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.