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§ 55 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 55 NNachbG – Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene Pflanzen - Außenbereich

(1) Für Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, gelten folgende besondere Regeln:

  1. 1.
    Der Anspruch auf Beseitigung (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen.
  2. 2.
    Der Anspruch auf Zurückschneiden (§ 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzung bei In-Kraft-Treten des Gesetzes über 3 m hoch ist.
  3. 3.
    Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht über 3 m hoch sind, jedoch über die nach § 50 Abs. 1 Buchst. a und b zulässigen Höhen von 1,2 m oder 2 m hinausgewachsen waren, sind auf Verlangen des Nachbarn durch Zurückschneiden auf derjenigen Höhe zu halten, die sie bei In-Kraft-Treten des Gesetzes hatten; der weiter gehende Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anpflanzungen, deren Standort infolge Veränderung des Außenbereichs (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) aufhört, zum Außenbereich zu gehören.

(3) Entspricht der Grenzabstand von Anpflanzungen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhanden sind, nicht dem bisherigen Recht, so enden die in § 54 bestimmten Fristen frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.