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§ 80 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 80 NLWO – Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter beschafft

  1. 1.
    die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit (Muster 9),
  2. 2.
    die Vordrucke für die Landeswahlvorschläge (Muster 13),
  3. 3.
    die Formblätter für Unterschriften zur Unterstützung von Landeswahlvorschlägen (Muster 14),
  4. 4.
    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 15),
  5. 5.
    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 16),
  6. 6.
    die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber der Landeswahlvorschläge (Muster 17),
  7. 7.
    die Vordrucke für die von den Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleitern zu erstattenden Schnellmeldungen (Muster 22),
  8. 8.
    die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen (Muster 26).

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft

  1. 1.
    die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge (Muster 5),
  2. 2.
    die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Muster 6),
  3. 3.
    die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber (Muster 8),
  4. 4.
    die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Muster 10),
  5. 5.
    die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt zur Aufstellung der Wahlkreisbewerber (Muster 11),
  6. 6.
    die Stimmzettel (Muster 18),
  7. 7.
    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Muster 19),
  8. 8.
    die Wahlbriefumschläge (Muster 20),
  9. 9.
    die von den Briefwahlvorständen benötigten Vordrucke (Muster 22 und 25),
  10. 10.
    Vordrucke für die von den Gemeinden zu erstattenden Schnellmeldungen (Muster 22),
  11. 11.
    die Vordrucke für die Zusammenstellungen der Ergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken (Muster 24).

(3) Die Gemeinde beschafft die Wahlscheinvordrucke (Muster 4) und alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Wahlvorständen der Wahlbezirke benötigt werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die zum Wahlkreis gehörenden Landkreise können die Beschaffung auf Kosten der Gemeinden übernehmen.

(4) Wird mit der Landtagswahl eine andere Wahl verbunden, so kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke besondere Regelungen treffen.