Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 NLWO – Zustellungen

Zustellungen werden nach dem Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetz vorgenommen.