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§ 76 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 76 NLWO – Öffentliche Bekanntmachungen für Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl

Für öffentliche Bekanntmachungen im Wahlkreis nach den §§ 40 bis 44 NLWG ist die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter zuständig