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§ 73 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 73 NLWO – Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht stattfinden kann, sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(2) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.
    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
  2. 2.
    nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
  3. 3.
    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen,
  4. 4.
    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen

gewählt.

(3) Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.