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§ 68 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 NLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet in der Hauptzusammenstellung nach dem Muster 26 gemäß § 79 zusammen. Dabei bildet er Zwischensummen für die Gemeinden und Samtgemeinden, soweit möglich auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Sie oder er stellt die in § 58 bezeichneten Angaben für den Wahlkreis fest. Er stellt außerdem fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist; die Feststellung entfällt im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 2 NLWG.

(3) Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstandes und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei, für die kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, oder eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber (§ 17 Abs. 2 NLWG) gewählt worden, so fordert die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter von allen Gemeinden die für diese Bewerberin oder für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diese Bewerberin oder diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen nach § 30 Satz 2 NLWG unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeswahlvorschlägen sie abzusetzen sind.

(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster 27 gemäß § 79 angefertigt. Der Niederschrift wird die Hauptzusammenstellung beigefügt.

(6) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die Gewählte oder den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie oder ihn auf § 35 NLWG hin. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, an welchem Tage der Gewählten oder dem Gewählten die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übermittelt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Sie oder er übermittelt auch dem Fachministerium auf Verlangen unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(8) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht das Wahlergebnis mit den nach Absatz 2 festgestellten Angaben öffentlich bekannt.